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SATZUNG Satzung der Föderation deutscher Architektursammlungen
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Föderation deutscher Architektursammlungen“. Leiter von Architekturmuseen und Architekturarchiven oder verwandter Institutionen unterzeichneten am 29.6.1997 im Deutschen Architektur-Museum in Frankfurt am Main eine Gründungsresolution.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Aufgabe des Vereins ist die Baukultur, sowie neben gemeinsamen Aktivitäten die eigenständige Arbeit seiner Mitglieder zu fördern und die regionale Vielfalt der architektonischen Kultur in Deutschland stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken.
Vorrangige Ziele sind:
- Die Erfassung der Bestände der angeschlossenen Institutionen zur besseren öffentlichen Nutzung zu koordinieren und zusammenzufassen.
- Gemeinsame Forschungsprojekte zu initiieren und zu koordinieren.
- Gemeinsame Ausstellungen und Publikationen zu erarbeiten und zu koordinieren.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind die Institutionen, die ihren Beitritt schriftlich zu der Satzung erklären.
- Als Mitglieder können Institutionen oder Einzelpersonen aufgenommen werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichten.
- Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Mitglieder aufnehmen, die nicht stimmberechtigt und nicht beitragspflichtig sind.
- Die Mitgliedschaft einer Institution endet mit deren Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. (Näheres regelt § 8.5).
- Laufende oder einmalige Beiträge werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgesetzt.
§ 4 Organe der Föderation
Die Organe der Föderation sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder verstehen sich als deutsche Sektion von ICAM (International Confederation of Architectural Museums, eine Unterabteilung der UNESCO). Die Mitglieder schließen sich den Zielsetzungen der ICAM an.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der Föderation.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entscheidung in allen Grundsatzfragen, b) Entgegennahme und Bewilligung des Tätigkeitsberichts des Vorstands, der Berichte der Rechnungsprüfer und des Jahresberichts, c) Entlastung des Vorstands, d) Festsetzung der Beiträge, e) Festsetzung des Haushalsplanes und Genehmigung der Einnahme- und Ausgabenrechnung, f) Wahl des Vorstands, (im Vorstand sollten nach Möglichkeit die verschiedenen Sammlungstypen vertreten sein). g) Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens, auch im Falle der Auflösung. - Bei Entscheidungen nach § 5 b) und c) sind die Mitglieder des Vorstands nicht stimmberechtigt.
- Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt dazu ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mehr als ein Drittel der Mitglieder die Einberufung mit Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand verlangt.
- Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, für Jahrestreffen 6 Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge, die 10 vor der Sitzung beim Vorstand eingehen, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Zulassung später erfolgter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand ist ein gesamtverantwortliches Gremium und setzt sich aus dem Sprecher und einem 1. und 2. Stellvertreter zusammen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Föderation allein vertreten.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durch.
- Die Mitglieder des Vorstands sind aus dem Kreis der autorisierten Vertreter/innen der Institutionen zu wählen.
§ 7 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Offene Wahl ist zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
- Soweit in dieser Satzung nicht anders vorgeschrieben ist, erfolgen alle Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
- In Fragen von Satzungsänderungen und Beitragsfragen ist Einstimmigkeit der Mitglieder erforderlich.
- Für Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich.
- In Ausnahmefällen kann die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen.
§ 9 Protokolle
Beratungen und Beschlüsse aller Organe werden in Protokollen festgehalten und vom jeweiligen Sprecher unterzeichnet.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Zu Versammlungen, auf denen die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, wird mit zweimonatiger Frist und durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die geplante Auflösung eingeladen.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Der Beschluss ist mit einer Entscheidung über die Verwendung vorhandenen Vereinsvermögens zu verbinden.
§ 11 Führung der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird vom Sprecher/in am Dienstort eingerichtet und wechselt mit Neuwahl eines/einer Sprecher/in an den jeweiligen Dienstsitz.
Berlin, den 26. 11. 1999
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